Die Alltagshelfer

Anette Wüstemann

Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung Ihres Alltags

Die Alltagshelfer bieten Ihnen vielfältige Hilfestellungen und Unterstützung für alle im Alltag anfallenden Tätigkeiten, die im Alter, bei Krankheit oder Behinderung nicht mehr so einfach von der Hand gehen.

Unser Ziel ist es, Ihnen zu ermöglichen, so lange es geht, selbst bestimmend in den eigenen vier Wänden leben zu können, so dass Sie rundum optimal auch zu Hause versorgt sind.

Wir begleiten Sie zu Arztbesuchen, zum Einkaufen und gehen auch gerne mit Ihnen spazieren. Wir unterstützen Sie im Haushalt bei Schriftverkehr und vieles mehr.

Abbrechnungsmöglichkeiten über Krankenkasse oder Plegekasse

Jeder Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad von 1-5, kann die Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.
Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
Der Entlastungsbetrag soll Angebote finanzieren, die Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige entlasten.
Die entsprechenden Angebote sind unter dem Menüpunkt Leistungsangebote aufgeführt.

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Unsere Angebote zur Verhinderungspflege finden sie unter dem Menüpunkt Leistungsangebote.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten eine Haushaltshilfe nach §38 SGB V wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(Paul Gerhardt)

„Große Gelegenheiten anderen zu helfen, ergeben sich selten, kleine dagegen tagtäglich.“